Matura alt
letztmalig nach diesem Schema im Schuljahr 2013/14
Das Zustandekommen von Wahlpflichtfächern hängt von der Zahl der Anmeldungen ab.
Es gibt 2 Arten von Wahlpflichtfächern:
- Aufbauende Wahlpflichtfächer werden zusätzlich zu den Gegenständen der Oberstufe angeboten,
- vertiefende Wahlpflichtfächer vertiefen und erweitern den Lehrstoff im jeweiligen Gegenstand.
In der 6., 7. und 8. Klasse müssen zusammen 6 Wochenstunden Wahlpflichtfach belegt werden. Jeder Wahlpflichtgegenstand umfasst pro Jahr
2 Wochenstunden. Ein überbuchen ist nach Maßgabe der freien Plätze möglich, der Gegenstand gilt dann als Freifach, kann aber trotzdem für die Matura genutzt werden (Anmeldung hierfür zu Beginn des jeweiligen Schuljahres).
Ein vertiefendes Wahlpflichtfach kann als vertiefender Schwerpunkt bei der mündlichen Matura gewählt werden, wenn es in der 7. und / oder 8. Klasse gewählt wurde. Ein nur in der 6. Klasse gewählter Wahlpflichtgegenstand kann nicht Teil der Matura sein!
In Darstellender Geometrie kann schriftlich und/oder mündlich maturiert werden.
Zusätzliche Fremdsprache: Je nach ANzahl der Schüler/innen finden die Kurse bei uns oder an einer anderen Schule statt. Der Besuch von Kursen an anderen Schulen führt jedoch häufig zu sehr ungünstigen Stundenplänen. Nähere Informationen bei der Bildungsberaterin oder bei der Administratorin.
Informatik kann auf drei Arten gebucht werden:
- nur in der 6. Klasse: dient dem Abschluss der Ausbildung zum ECDL
- in der 6. und 7. Klasse: berechtigt zu einer mündlichen Matura nur mit einem ergänzenden Schwerpunkt aus Informatik
- in der 6., 7. und 8. Klasse: berechtigt zu einer mündlichen Matura in Informatik
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Matura neu
erste Reifeprüfung nach diesem Schema im Schuljahr 2014/15
Ein Wahlpflichtgegenstand wird, wenn er mindestens vierstündig bis mindestens zur vorletzten Schulstufe unterrichtet wurde, in Zukunft eigenständig maturabel sein:
- Bei zwei mündlichen Prüfungen muss die Summe der Jahreswochenstunden der beiden Gegenstände in der Oberstufe mindestens 10 Unterrichtsstunden betragen.
- Bei drei mündlichen Prüfungen muss die Summe der Wochenstunden der drei Gegenstände in der Oberstufe mindestens 15 Unterrichtsstunden betragen.
- Wenn zwei Pflichtgegenstände die Summe von 10 Stunden nicht erreichen (z.B. PuP und Chemie), dann ist eine Kombination aus Pflichtgegenstand mit einem Wahlpflichtgegenstand möglich (z.B. Chemie oder PuP).
- Ein vierstündiger Wahlpflichtgegenstand muss jedenfalls zur Gänze (z.B. 7. und 8. Klasse) in eine solche Kombination eingebracht werden.
- Wurde allerdings ein zweistündiger Wahlpflichtgegenstand gewählt, um auf die im Lehrplan festgesetzte Stundenanzahl von Wahlpflichtgegenständen zu kommen, ist dieser für eine Ergänzung auf 10 bzw. 15 Stunden zulässig.
- Es ist nicht zulässig, zu einem Pflichtgegenstand den dazugehörigen Wahlpflichtgegenstand als weiteres Prüfungsgebiet zu wählen (z.B. GSK/PB und Wahlpflichtgegenstand GSK/PB), um zu den geforderten 10 Stunden für zwei Gegenstände bzw. 15 Stunden für drei Gegenstände zu kommen.
- Im Fall, dass z.B. ein Pflichtgegenstand mit einem Wahlpflichtgegenstand kombiniert werden muss, um auf die geforderte Stundenanzahl zu kommen, sind die Jahreswochenstunden des Pflichtgegenstands und des Wahlpflichtgegenstands zu addieren und mit drei zu multiplizieren. Das Produkt ergibt die Anzahl der Themenbereiche, wobei 24 nicht überschritten werden darf.
Sechsstündige Wahlpflichtgegenstände:
- Der sechsstündige Wahlpflichtgegenstand “lebende Fremdsprache” ist nur zur mündlichen Reifeprüfung auf dem GERS-Niveau A2 als eigenständiges Prüfungsgebiet zugelassen. Für die schriftliche Maturabilität sind weiterhin mindestens 10 Jahreswochenstunden erforderlich (vgl. die Bestimmungen zur 2. lebenden Fremdsprache).
- Informatik ist eigenständig nur im sechsstündigen Gesamtausmaß mündlich maturabel.
Die ergänzenden Wahlpflichtgegenstände Bildnerische Erziehung und Musikerziehung (7. und 8. Klasse) sind nur in Verbindung mit dem jeweiligen Pflichtgegenstand (5. und 6. Klasse) maturabel.
Eine Kombination von Freigegenstand und Wahlpflichtgegenstand (zB zusätzliche lebende Fremdsprache) setzt jedenfalls ein durchgängiges Curriculum voraus.
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